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   BGH, 27.07.2021 - 6 StR 322/21   

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https://dejure.org/2021,51255
BGH, 27.07.2021 - 6 StR 322/21 (https://dejure.org/2021,51255)
BGH, Entscheidung vom 27.07.2021 - 6 StR 322/21 (https://dejure.org/2021,51255)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 2021 - 6 StR 322/21 (https://dejure.org/2021,51255)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 55 Abs. 1 StGB
    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Gesamtstrafenlage; Zäsurwirkung)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 354 Abs. 2 StPO, §§ 460, 462 StPO, § 55 StGB

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung des Gesamtstrafe wegen unvollständiger Tatsachenfeststellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2
    Aufhebung des Gesamtstrafe wegen unvollständiger Tatsachenfeststellung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.06.2016 - 4 StR 73/16

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (keine Einbeziehung einer

    Auszug aus BGH, 27.07.2021 - 6 StR 322/21
    In diesem Fall hätte die (nicht erledigte) zeitlich erste Vorverurteilung vom 24. Februar 2020 ihrerseits Zäsurwirkung entfaltet, nicht hingegen die zweite vom 14. September 2020 (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 2020 - 3 StR 360/20, Rn. 17, und vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275; Schäfer/Sander/von Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1244).
  • BGH, 24.11.2020 - 3 StR 360/20

    Betäubungsmittelstrafrecht (Besitz; Einfuhr; Konkurrenzen; Tateinheit;

    Auszug aus BGH, 27.07.2021 - 6 StR 322/21
    In diesem Fall hätte die (nicht erledigte) zeitlich erste Vorverurteilung vom 24. Februar 2020 ihrerseits Zäsurwirkung entfaltet, nicht hingegen die zweite vom 14. September 2020 (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 2020 - 3 StR 360/20, Rn. 17, und vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275; Schäfer/Sander/von Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1244).
  • BGH, 29.11.2011 - 3 StR 358/11

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zurückverweisung; Anwendungsbereich des

    Auszug aus BGH, 27.07.2021 - 6 StR 322/21
    Denn es steht nicht fest, dass die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - 3 StR 358/11 Rn. 5).
  • BGH, 26.04.2023 - 4 StR 346/22

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln

    Eine Benachteiligung des Angeklagten ist nicht auszuschließen, weil die einbezogene Geldstrafe aus dem ersten Strafbefehl die Gesamtfreiheitsstrafe als schwerere Strafart erhöht haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 - 6 StR 322/21, juris Rn. 2).
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